Satzung

gültig ab 03.11.2017

§ 1 Name und Rechtsnatur

1. Der Verein führt den Namen „Interessenverband Koberbachtalsperre e.V.“ in der abgekürzten Form IVK e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zwickau unter der Nummer VR 1689 eingetragen.

2. Sitz des Vereines ist Werdau. Gerichtsstand ist das zuständige Gericht für Werdau.

3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige – mildtätige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist:

a) Förderung von Maßnahmen des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zur Verbesserung der Wasserqualität und der Infrastruktur des Naherholungsgebietes

b) Zusammenarbeit mit Vereinigungen, die gleichartige Ziele verfolgen (im Sinne §§ 55 ff Abgabenordnung (AO) bzw. der einschlägigen jeweils geltenden Bestimmungen)

c) Förderung der, an der Koberbachtalsperre angesiedelten Sportvereine, sonstigen Vereinen und Interessengruppen

d) Die Förderung von Kunst und Kultur durch Vorbereitung, Planung und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen an der Koberbachtalsperre.

e) Die Förderung des Tierschutzes.

f) Die Förderung des Sports..

g) Die Förderung des Hundesportes.

h) Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht mit:

I. Dokumentation der Parameter aus § 2 Abs.1 der Satzung des IVK e.V.

II. Aktiver Beteiligung an Maßnahmen laut dem § 2 Abs.1 der Satzung des IVK e.V.

so beispielsweise bei:
– § 2 Abs. 1 a: Arbeitseinsätzen im Naherholungsgebiet mit dem Ziel der Aufwertung der bestehenden Wanderwege und der Müllbeseitigung
– § 2 Abs. 1 b: Unterstützung der im Naherholungsgebiet ansässigen Vereine bei deren Maßnahmen zugunsten des Naherholungsgebietes
– § 2 Abs. 1 c: durch ein Angebot zum Informationsaustausch rund um das Naherholungsgebiet
– § 2 Abs. 1 d: durch die Planung und Durchführung von Veranstaltungen mit kulturellem Schwerpunkt
– § 2 Abs. 1 e: durch das Anbringen und Pflegen von Nistmöglichkeiten
– § 2 Abs. 1 f: durch die Unterstützung des Koberbachtal-Triathlon
– § 2 Abs. 1 g: durch die Unterstützung des Vereines „Nasse Pfoten e.V.“
– § 2 Abs. 1 h: durch die Information der Öffentlichkeit über bevorstehende Aktionen in den o.g. Punkten und der damit verbundene Aufruf zur Unterstützung

III. Öffentlichkeitsarbeit

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich zu den Vereinszielen bekennen. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse und Gebietskörperschaften.

2. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.

3. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a. Durch den Tod mit dem Todestag bzw. durch Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses

b. Durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn spätestens bis zum 30.09. beim Vorsitzenden eingegangen ist

c. Durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn

aa. das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder sonst ein wichtiger Grund angegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluss abgemahnt werden

bb. das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat (Streichung). Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden sein. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

2. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch eine Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer ¾ Mehrheit einen anderen Betrag.

2. Die Beiträge sind eine Bringschuld. Sie sind für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens 28. Februar des laufenden Geschäftsjahres fällig und bargeldlos auf das Konto des Vereins zu überweisen.

3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Der Verein ist berechtigt, zur Erfüllung der Vereinszwecke Spenden entgegenzunehmen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung, zu der alle Mitglieder mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich mit einfachem Brief unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind, ist von dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn die anderen Vorstandsmitglieder diese gemeinsam fordern oder 1/4 der Mitglieder unter Angabe der Gründe es verlangen.
Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr durchzuführen. Bei geplanten Satzungsänderungen ist bereits in der Einladung ausdrücklich auf die zu ändernden Satzungsbestimmungen hinzuweisen.
Die Einladung eines Mitglieds erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die zuletzt bekannte Adresse versandt wurde.

2. Die Aufgabe der Versammlung der Mitglieder ist:

a) Entgegennahme der Berichte, einschließlich der Kasse- und Jahresberichte des Vorstandes.

b) Wahl des Vorstandes.

c) Änderung der Satzung.

d) Entlastung des Vorstandes.

e) endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.

f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens zum Zweck der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Art.

g) Beschlussfassung über den Haushaltsplan.

h) Beschlussfassung über außerordentliche Ausgaben, die im Einzelfall den Betrag von 1.000,00 Euro übersteigen.

3. Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit kann innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen.

Abstimmung durch Zuruf ist gültig, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten sich dafür entscheidet.

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Änderung des Vereinszwecks wird die Zustimmung von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder benötigt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind protokollarisch niederzulegen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins wird von der Versammlung der ordentlichen Mitglieder gewählt. Er besteht aus mindestens:
a) dem Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden, die zugleich Schatzmeister und Schriftführer sein können.

2. Diese bilden zugleich den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und haben Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung für und gegen jeden Dritten in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften, die im Einzelfall den Betrag von 1.000,00 Euro übersteigen, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre, in allen Fällen jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes.
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern; er entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5. Vorstandsbeschlüsse sind protokollarisch niederzulegen und vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen sowie allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen.

§ 9 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.

2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienen stimmberechtigten Mitglieder ( vgl. § 7, Nr. 3 dieser Satzung ) beschlossen werden.

3. Satzungsänderungen auf Grund behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen und Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

4. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine solche, zur Auflösung befugte Mitgliederversammlung bedarf zu ihrem Auflösungsbeschluss eine Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.

2. die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den FAB e.V. Crimmitschau, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Werdau, den 02.11.2017